*Praxisnaher Ratgeber, redaktionell geprüft – Stand: August 2026*
Wer im Ausland lebt, dort ein Ferienhaus besitzt oder Angehörige jenseits der deutschen Grenze hat, stößt im Erbfall schnell auf eine Frage, die viele Personen erst zu spät stellen: Welches Erbrecht gilt eigentlich, wenn Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und Nachlassvermögen in verschiedenen Ländern liegen? Seit 2015 gibt es darauf eine einheitliche Antwort für fast den gesamten europäischen Raum. Der folgende Beitrag erklärt, wie das Erben im Ausland heute funktioniert, welche Rolle der letzte Wohnsitz spielt, wofür das Europäische Nachlasszeugnis gedacht ist – und was auf nationaler Ebene in Deutschland an Nachweisen und Anträgen üblich bleibt.
Wann ein Erbfall einen Auslandsbezug hat
Ein Erbfall gilt als grenzüberschreitend, sobald mindestens ein Element davon nicht ausschließlich in Deutschland liegt. Das betrifft in der Praxis vor allem drei Konstellationen:
- Der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, etwa als Rentner in Spanien oder Berufstätiger in Frankreich.
- Zum Nachlass gehören Vermögenswerte im Ausland, etwa eine Immobilie, ein Bankkonto oder ein Unternehmensanteil.
- Erben leben selbst im Ausland und müssen ihre Erbenstellung dort nachweisen.
Schon eine dieser Konstellationen reicht, damit sich Erben mit mehr als einer Rechtsordnung auseinandersetzen müssen. Genau für solche Fälle wurde die europäische Erbrechtsverordnung geschaffen.
Welches Recht gilt? Die EU-Erbrechtsverordnung im Überblick
Vor 2015 richtete sich das anwendbare Erbrecht in Deutschland nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers, während andere Staaten auf den Wohnsitz abstellten – ein Nährboden für widersprüchliche Entscheidungen. Die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) hat diesen Flickenteppich beendet: Seit dem 17. August 2015 gilt für die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21). Das gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit und einheitlich für den gesamten Nachlass, auch für Immobilien im Ausland. Bestimmt wird die Anwendung also nicht mehr durch den Pass, sondern durch den tatsächlichen Lebensmittelpunkt zum Todeszeitpunkt.
Wer diese automatische Anknüpfung nicht möchte, kann in einem Testament oder Erbvertrag ausdrücklich das Recht des eigenen Heimatlandes wählen (Art. 22). Diese Rechtswahl muss klar formuliert und in der geforderten Form errichtet sein; sie wird von deutschen wie ausländischen Gerichten anerkannt und ist besonders für einen deutschen Staatsangehörigen sinnvoll, der dauerhaft im Ausland lebt, aber weiterhin nach deutschem Erbrecht vererben will. Ohne eine solche Erklärung greift automatisch das Recht am letzten Aufenthaltsort, selbst wenn der Erblasser Deutscher war und nie eine bewusste Entscheidung getroffen hat. Ein Anwalt für Erbrecht kann schon zu Lebzeiten prüfen, ob eine Rechtswahl sinnvoll ist – die Kosten für diese Beratung sind meist überschaubar, gemessen am Aufwand einer späteren Klärung im Erbfall.

Nicht erfasst sind Dänemark, Irland und – seit dem Austritt – das Vereinigte Königreich; dort gelten weiterhin eigene Kollisionsregeln. Für Vermögen in der Schweiz oder den USA entscheidet zusätzlich das nationale internationale Privatrecht des Drittstaats über Zuständigkeit und Anerkennung. Auch innerhalb der EU bleiben Unterschiede spürbar: Wer nach französischem Recht erbt, muss mit anderen Pflichtteilsregeln rechnen als bei österreichischem oder deutschem Erbrecht.
Das Europäische Nachlasszeugnis als Ausweis über Grenzen hinweg
Damit Erben ihre Rechtsstellung nicht in jedem betroffenen Land einzeln beweisen müssen, wurde mit der Verordnung das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) eingeführt. Beantragen kann es jede Person, die als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker ein rechtliches Interesse nachweist; nötig ist dafür ein Formblatt mit Angaben zum Erblasser, zum Nachlass und zu den Antragstellern. Zuständig ist das Gericht am letzten Aufenthaltsort des Erblassers – in Deutschland das Nachlassgericht –, danach gilt das Dokument in allen teilnehmenden EU-Staaten ohne weiteres Anerkennungsverfahren.

Die wichtigsten Unterschiede zum klassischen deutschen Erbschein zeigt die folgende Übersicht:
| Merkmal | Europäisches Nachlasszeugnis | Deutscher Erbschein |
|---|---|---|
| Geltungsbereich | EU-weit (außer DK, IE) | Nur Deutschland |
| Gültigkeit | 6 Monate, verlängerbar | Zeitlich unbegrenzt |
| Zuständige Stelle | Nachlassgericht am letzten Aufenthaltsort | Nachlassgericht des Wohnsitzes |
| Kosten | Wie Erbschein, wertabhängig | Wertabhängig nach Nachlasswert |
In der Praxis beantragen viele Erben beide Dokumente parallel, weil manche deutsche Behörden und Kreditinstitute weiterhin den vertrauten Erbschein bevorzugen, während ausländische Stellen mit dem ENZ direkt arbeiten.
Von der europäischen auf die deutsche Ebene: Erbschein beantragen
Sobald geklärt ist, welches Recht gilt und ob ein ENZ nötig ist, rückt die nationale Ebene in den Fokus. In Deutschland bleibt der Erbschein für viele Alltagsfälle – Grundbuchänderung, Kontoauflösung, Fahrzeugummeldung – das gängigste Nachweisdokument. Wer Erbschein beantragen möchte, stellt den Antrag beim zuständigen Nachlassgericht und benötigt in der Regel:
- Die Sterbeurkunde des Erblassers im Original oder als beglaubigte Kopie.
- Ein eröffnetes Testament oder, ohne letztwillige Verfügung, Nachweise der gesetzlichen Erbfolge.
- Eine eidesstattliche Versicherung vor dem Nachlassgericht oder einem Notar.
- Personalausweise der Antragsteller sowie gegebenenfalls Übersetzungen ausländischer Urkunden.
Gerade bei Auslandsbezug verzögert sich der Antrag häufig, weil ausländische Urkunden zunächst übersetzt und teils mit einer Apostille versehen werden müssen; bis der Erbschein beantragt und ausgestellt ist, vergehen dann oft mehrere Wochen. Wie unterschiedlich Behörden innerhalb der EU mit grenzüberschreitenden Nachweisen umgehen, zeigt sich auch bei anderen Verwaltungsvorgängen – etwa bei der Patientenerklärung zur Europäischen Krankenversicherung oder bei der Frage, warum Pflegeleistungen in den Mitgliedstaaten so unterschiedlich bewilligt werden. Wer solche Abläufe kennt, erkennt das Muster wieder: einheitliches EU-Recht auf dem Papier, unterschiedliche Bearbeitungspraxis vor Ort. In komplizierten Fällen – etwa bei mehreren Erben oder streitigen Testamenten – lohnt sich frühzeitig der Rat eines Anwalts.
Wohnsituation der Hinterbliebenen: Wohngeld und finanzielle Unterstützung
Ein Erbfall verändert oft nicht nur die Vermögenslage, sondern auch die Wohnsituation der Hinterbliebenen. Verstirbt etwa der Ehepartner, der bislang das Haupteinkommen erwirtschaftet hat, verschiebt sich die finanzielle Basis der Familie spürbar – besonders wenn ein Teil des Nachlasses erst nach der Abwicklung im Ausland zur Verfügung steht. In solchen Übergangsphasen lohnt sich ein Blick auf staatliche Unterstützung: Wer wegen geringeren Einkommens vorübergehend Schwierigkeiten hat, die Miete zu tragen, findet mehr Informationen dazu in Form von Wohngeld, das unabhängig vom laufenden Erbverfahren beantragt werden kann.

Muss eine geerbte Immobilie im Ausland tatsächlich geräumt, verkauft oder von den Erben selbst bezogen werden, kommt häufig ein Umzug ins Spiel. Worauf es dabei ankommt, beschreibt der Beitrag über Standortvorteile beim Wohnungswechsel; wer den Umzug nicht allein stemmen will, findet Hintergründe dazu, warum erfahrene Familienbetriebe in der Umzugsbranche überzeugen.
Steuern und weitere Pflichten bei Auslandserbschaften
Neben der zivilrechtlichen Frage, welches Erbrecht gilt, bleibt die Erbschaftsteuer ein eigenes Kapitel: Die EU-Erbrechtsverordnung regelt das Steuerrecht ausdrücklich nicht. Deutschland besteuert grundsätzlich das weltweite Vermögen, wenn Erblasser oder Erbe hier ansässig waren; parallel kann der Staat, in dem eine Immobilie im Ausland liegt, ebenfalls Steuern erheben. Doppelbesteuerungsabkommen existieren bislang nur mit wenigen Ländern, etwa Frankreich. Auch Fristen zählen: Nach § 1944 BGB gilt für die Ausschlagung einer Erbschaft eine Frist von sechs Wochen, die sich bei Auslandsbezug auf sechs Monate verlängert.
Häufig gestellte Fragen
Wann braucht man ein Europäisches Nachlasszeugnis?
Immer dann, wenn Erben ihre Rechtsstellung gegenüber Behörden, Banken oder Grundbuchämtern in einem anderen EU-Staat als Deutschland nachweisen müssen, etwa bei einer geerbten Ferienwohnung in Italien oder einem Konto in Frankreich.
Wie lange ist das Nachlasszeugnis gültig?
Es gilt sechs Monate ab Ausstellung. Eine Verlängerung ist möglich, wenn das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist; das zuständige Gericht kann eine beglaubigte Abschrift mit neuer Frist erteilen.
Kann ich für mein Erbe das deutsche Recht wählen, obwohl ich im Ausland lebe?
Ja. Über eine ausdrückliche Rechtswahl im Testament oder Erbvertrag lässt sich festlegen, dass für die gesamte Rechtsnachfolge das Recht des eigenen Heimatlandes gelten soll, auch wenn der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland liegt.
Was passiert, wenn Vermögen außerhalb der EU betroffen ist?
Für Staaten wie die Schweiz, Großbritannien oder die USA gilt die Verordnung nicht. Hier entscheidet das jeweilige nationale internationale Privatrecht, welches Erbrecht anzuwenden ist und wie ein deutsches Nachlasszeugnis dort anerkannt wird.
Fazit
Die EU-Erbrechtsverordnung hat internationale Erbfälle planbarer gemacht: Sie schafft mit dem gewöhnlichen Aufenthalt einen einheitlichen Anknüpfungspunkt und stellt mit dem Nachlasszeugnis ein länderübergreifend anerkanntes Dokument bereit. Wer im Ausland lebt oder dort Vermögen besitzt, sollte dennoch frühzeitig prüfen, ob eine Rechtswahl im Testament sinnvoll ist und welche Nachweise auf deutscher Ebene zusätzlich nötig sind. So bleibt aus einer klar geregelten Rechtslage im Ernstfall kein zäher bürokratischer Weg.
Quelle: Your Europe – Abwicklung grenzüberschreitender Erbsachen in der EU


